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   OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09   

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https://dejure.org/2011,12518
OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09 (https://dejure.org/2011,12518)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 18 LP 14/09 (https://dejure.org/2011,12518)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 18 LP 14/09 (https://dejure.org/2011,12518)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 37 Abs. 1 S. 1 NPersVG; § 41 Abs. 1 NPersVG; § 53 Abs. 2 S. 2 NPersVG; § 58 Abs. 4 NPersVG
    Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter hat im Falle des Obsiegens in einem personalvetretungsrechtlichen Beschlussverfahren keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten; Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines Jugendvertreters und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter hat im Falle des Obsiegens in einem personalvetretungsrechtlichen Beschlussverfahren keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten; Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines Jugendvertreters und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2011, 502
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09
    Diese Ansicht werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht (Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89) als auch des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -) gestützt.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Mai 2000 - 7 ABR 6/99 - sei so zu interpretieren, dass der Arbeitgeber dann die Kosten zu tragen habe, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in den Rechtsmittelinstanzen erfolgreich sei.

    Einer solchen Fallgestaltung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dem Betriebsratsmitglied unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang ein Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber gewährt wird (vgl. zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren im Falle einer fristlosen Kündigung: BAG, Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 -, juris Rdnr. 17; zu einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG, dort aber nicht ausdrücklich als eigenständige Anspruchsgrundlage im engeren Sinne geprüft: BAG, Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -, juris Rdnr. 23).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht - ohne dass dies letztlich entscheidungserheblich war, weil in dem entschiedenen Fall die Situation eines Prozessverlustes bzw. einer Rücknahme des Rechtsmittels in Rede stand - einen seine Weiterbeschäftigung verlangenden Jugend- und Auszubildendenvertreter gleichwohl mit Arbeitnehmern verglichen, "die sich gegen entsprechende Feststellungsklagen des Arbeitgebers auf Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zu Wehr setzen müssten" (BAG, Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -, juris Rdnr. 24).

  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09
    Diese Ansicht werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht (Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89) als auch des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -) gestützt.

    In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 - 6 P 12/03 - sei der Ausschluss eines Kostenerstattungsanspruchs auf die Vertretung in der ersten Instanz beschränkt worden, weil insoweit der Betroffene auch im Kündigungsschutzverfahren die Anwaltskosten selbst zu tragen habe.

    Das ist aber dann nicht der Fall, wenn das Personalratsmitglied im Beschlussverfahren keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern lediglich seine persönlichen individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt und die kollektiven Interessen schon durch den Personalrat vertreten werden, der Beteiligter des Beschlussverfahrens ist (vgl. Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -, juris Rdnr. 14).

    Für ein Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer außerordentlichen Kündigung hat auch das Bundesverwaltungsgericht das Benachteiligungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichsbedürftigen Benachteiligung geprüft und eine Verletzung im Falle eines faktisch vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses mit Blick darauf verneint, dass im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess der Arbeitnehmer seine Kosten nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG selbst dann zu tragen hätte, wenn er obsiegt (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -. juris Rdnr. 22).

  • BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09
    Diese Ansicht werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht (Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 - Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89) als auch des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Beschl. v. 25.02.2004 - 6 P 12/03 -) gestützt.

    Einer solchen Fallgestaltung sei dadurch Rechnung zu tragen, dass auch dem Betriebsratsmitglied unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang ein Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber gewährt wird (vgl. zu einem Zustimmungsersetzungsverfahren im Falle einer fristlosen Kündigung: BAG, Beschl. v. 31.01.1990 - 1 ABR 39/89 -, juris Rdnr. 17; zu einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG, dort aber nicht ausdrücklich als eigenständige Anspruchsgrundlage im engeren Sinne geprüft: BAG, Beschl. v. 05.04.2000 - 7 ABR 6/99 -, juris Rdnr. 23).

  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09
    Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des jetzigen Antragstellers - also des damaligen Beteiligten zu 1.) - zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss des Senats unter dem 8. Juli 2008 - 6 P 14/07 - auf und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. August 2009 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 1.) dem Antragsteller die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - 6 P 14/07 - entstandenen Kosten zu erstatten hat.

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 18 LP 12/02

    Aufwendungen; Erstattung; Gebühr; Geschäftsführung; Kosten; Personalrat;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09
    Dem steht die von der Beteiligten zu 1.) genannte Entscheidung des Senats vom 30. November 2004 - 18 LP 12/02 - (juris Rdnr. 33) nicht entgegen.
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06

    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09
    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde änderte der beschließende Senat unter Annahme einer wirksamen Antragstellung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten mit Beschluss vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts und löste das Arbeitsverhältnis auf.
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